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Satzung des Heimatverein (vormals Heimat- und Geschichtsverein)
Lohmar e.V.
Neufassung vom 05.11.2021
In einer globalisierten Welt, mit Migration und flexiblen Lebenswelten möchten
wir den in der Stadt Lohmar lebenden Menschen eine Orientierung geben und
die Vielfalt unserer Heimat in all ihren Facetten Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen nahebringen. Natürlich wollen wir Traditionen und die
historische Identität unserer Stadt bewahren. Aber wir wollen sie auch modern
präsentieren und zeitgemäß neu ausrichten. Wir wollen das
Gemeinschaftsleben fördern. Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und
Verantwortung für sie soll in der gesamten Bevölkerung geweckt, erhalten und
gefördert werden.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Heimatverein Lohmar e.V.
Sitz des Vereins ist Lohmar-Ort.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
§2.
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, einschließlich Heimatgeschichte, der
Kultur und des traditionellen Brauchtums, der Denkmalpflege, des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
- Erhalt und Fortentwicklung der Heimat in ihrer charakteristischen Erscheinung und
Mitwirkung an der Gestaltung des Heimatraumes.
- Kinder - und Jugendarbeit
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die
Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und
Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Erwerb der
Mitgliedschaft soll schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über ihn entscheidet.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden.
§5
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Personen auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der Mitglieder.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
- durch Tod.
- durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand vor Beginn des neuen
Rechnungsjahres schriftlich angezeigt werden muss. Erfolgt der Austritt nach dem
1.4. eines Rechnungsjahres, so bleibt das Mitglied verpflichtet, den Beitrag für das
laufende Jahr zu zahlen.
2. Wer den Zwecken und Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher
Mahnung ein Jahr mit dem Beitrag rückständig ist, die Stundung, Ermäßigung oder den
Erlass des Beitrages nicht beantragt oder nicht erhalten hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines
Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über seinen Ausschluss die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig. Der
Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Rückzahlung der
geleisteten Beiträge oder Spenden oder auf andere Vermögensteile.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und allen Veranstaltungen des
Vereins teilnehmen. Sie sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit
zu fördern und angehalten, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
2. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1.4. eines jeden Jahres von jedem Mitglied zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
a) Gehören mehrere Mitglieder einer Familie, die alle im gleichen Haushalt wohnen, dem
Verein an, so ist nur ein Mitglied voll beitragspflichtig. Minderjährige Kinder eines
Vollbeitragspflichtigen bleiben beitragsfrei.
b) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler und Studenten zahlen nur
die Hälfte des Beitrages.
4. Die dem Verein zufließenden Mittel müssen ausschließlich der Erfüllung der
Vereinszwecke verwendet werden. Spenden und sonstige Zuwendungen für die in § 2
aufgeführten Zwecke müssen ausschließlich diesen zugeführt werden.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
2. Der Vorstand
3. Die Bereiche bzw. Arbeitskreise
§9
Leitung des Vereins
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht gemäß § 11 der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sog. Virtuelle
Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung
festzulegen. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche vom Vorstand zu
beschließen ist. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf
Beschluss des Vorstandes findet spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des
Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unter
Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail ist
zulässig) ein. Anträge zu der Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher schriftlich oder
per E-Mail und begründet beim Vorstand einzureichen.
§11
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Vereinstätigkeit
g) die Ernennung der Ehrenmitglieder,
h) die Entscheidung über die Berufung nicht aufgenommener oder ausgeschlossener
Mitglieder,
i) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
j) Auflösung des Vereins
§12
Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich
erfolgen. Dies kann auch nur einzelne Tagesordnungspunkte betreffen.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen und eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn in der
Einladung auf die beabsichtigte Beschlussfassung hingewiesen ist.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§13
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs
Personen. Die Anzahl der Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung geändert
werden. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus der Pressewartin/dem Pressewart und bis zu vier
Beisitzern. Die Anzahl der Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung geändert
werden.
4. Der Vorstand wird auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine
Blockwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt
5. Die Sitzungen des Vorstandes können auch virtuell durchgeführt werden.
Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens
erfolgen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens
50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind bzw. am Umlaufverfahren teilgenommen
haben. Sollte der Vorstand nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine
neue Vorstandssitzung einzuberufen, die dann unabhängig von der Teilnehmerzahl
beschlussfähig ist.
§ 14
Bereiche bzw. Arbeitskreise
Der in § 2 der Satzung aufgeführte Zweck soll durch die Einrichtung von Bereichen und/oder
Arbeitskreisen gefördert werden. Die Leiter*innen bestimmt der Vorstand.
§ 15
Rechnungsprüfung
Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Personen, die nicht dem Vorstand
des Vereins (§ 13) angehören. Die Prüferinnen/Prüfer sind durch die Mitgliederversammlung
auf max. drei Jahre zu wählen
§16
Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
§ 17
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18
Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Lohmar zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2
dieser Satzung.
